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Satzung des Avanti! e.V.

 § 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Avanti!“e.V.  Verein zur politischen, kulturellen und sozialen Bildung sowie internationaler Begegnung und ist beim Amtsgericht unter der Vereinsregisternummer 2630 eingetragen. Er trägt den Zusatz e.V. und hat seinen Sitz in Osnabrück. Das Geschäftsjahr ist jeweils ein Kalenderjahr.

 

 § 2

Grundsätze

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

Zweck des Vereins ist Förderung der Bildung und Erziehung und Förderung des Wohlfahrtswesens. Weiterer Zweck ist die Förderung der Jugendhilfe; die Förderung von Toleranz, internationaler Gesinnung und Völkerverständigung; die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte, Behinderte, Opfer von Straftaten; die Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer.

Daher verstößt faschistisches, rassistisches, ausländer- und frauenfeindliches Gedankengut und entsprechende Verhaltensweisen gegen die Grundsätze und die Zielsetzung des Vereins.

 

 § 3

Aufgaben

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Erfüllung der in §2 genannten Grundsätze und Satzungszwecke dienen:

  1. Bildungsarbeit durch Information und Aufklärung über die besondere Situation der genannten Personenkreise.
  2. Zusammenkünfte von betroffenen Personen der genannten Personenkreise mit interessierten nicht betroffenen Personen.
  3. Gespräche und gemeinsame Freizeitgestaltung zur Förderung der Gemeinschaft und zur Stabilisierung der Persönlichkeit im Rahmen der Jugendfürsorge und der Unterstützung von Personen i. S. d. §53 Ziff. 1 AO.
  4. Gespräche mit und Hilfestellung für Menschen mit Migrationshintergrund, traumatisierenden Erfahrungen, körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen in Form von Begleitung bei Behördengängen, Vermittlung professioneller Hilfen, Sammlung von Sachspenden und ähnlichem i. S. d. §52 Abs.(2) Ziff. 10 AO
  5. Beratung und Hilfe im Zusammenhang mit Problemen, die durch Rechtsextremismus und Rassismus aufgeworfen werden.
  6. Förderung der politischen und sozialen Bildung in Form von Vorträgen, Informationsveranstaltungen usw.
  7. Öffentlichkeitsarbeit unter Einsatz verschiedener Medien, wie z.B. die Nutzung des Rundfunks oder des Internets.
  8. Zusammenarbeit mit anderen Gruppen mit ähnlicher Zielsetzung. Dazu zählen auch Gruppen in den Herkunftsländern von Menschen mit Migrationshintergrund und Flüchtlingen.

Durch die beschriebenen Aufgaben soll nicht nur die Bewältigung der Problematik „Rassismus“ angegangen werden und die Förderung der Unterstützung von sog. Minderheiten, sondern darüber hinaus auch ein Bildungsangebot für die Allgemeinheit gemacht werden.

 

 § 4

Neutralität

Der Verein ist konfessionell nicht gebunden und überparteilich

 

 § 5

Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche volljährige Person werden, die die Grundsätze und Aufgaben des Vereins unterstützt und die Satzung anerkennt. Natürliche und juristische Personen, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen, können auch als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht dem Verein angehören. Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist die Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet über den Beitritt. Der Beschluß bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

 

 § 6

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tode eines Mitglieds
  2. durch freiwilligen Austritt
  3. durch Ausschluß aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Er ist jederzeit zum Monatsende zulässig. Ein Mitglied, das gegen die Vereinsinteressen gröblich verstößt, kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses (maßgebend ist das Datum des Poststempels) Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Nach Beendigung der Mitgliedschaft hat das ehemalige Vereinsmitglied Gegenstände und Unterlagen, die im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft übergeben worden sind, binnen zehn Tagen zurückzugeben.

 

 § 7

Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge. Über die Höhe der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beschluß bedarf der Dreiviertelmehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder.

 

 

 § 8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 § 9

Der Vorstand

Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Vorstand besteht aus dem/der 

  1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden (zugleich SchriftführerIn) und dem/der KassenwartIn. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt in der Regel ein Jahr. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen worden sind. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt.

Im Bankverkehr kann der/die KassenwartIn auch eigenständig entscheiden und zeichnen.

 

 § 10

Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat nach den Grundsätzen der Vereinssatzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung die laufenden Geschäfte zu führen und ist zur Weisung gegenüber MitarbeiterInnen berechtigt. Seine Sitzung hält der Vorstand nach Bedarf und auf Einladung des 1. oder 2. Vorsitzenden ab.

Letzterer muß eine Vorstandssitzung auf Antrag von mindestens einem Vorstandsmitglied binnen einer Woche einberufen. Die Vorstandsversammlung ist beschlußfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. In der Vorstandssitzung entscheidet die Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluß nicht zustande. Der Vorstand bestätigt die GeschäftsführerIn des Avanti! e.V. Alle Vorstandsbeschlüsse müssen protokolliert werden und die Protokolle sind vom 1. Bzw. 2. Vorsitzenden und der ProtokollantIn  zu unterzeichnen. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden oder sonstigen Einrichtungen aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

 § 11

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht

  1. aus ordentlichen Mitgliedern (mit beschließender Stimme) und
  2. aus den fördernden Mitgliedern (mit beratender Stimme)

Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Sie wird unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß außerdem binnen zwei Wochen einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von einer Minderheit (i.a. 10-30%) der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Mitgliederversammlung als oberstes beschlußfassendes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen werden. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:

  1. den jährlichen Vereinshaushaltsplan, der vom Vorstand aufgestellt wurde,
  2. die Aufgaben und Zielsetzungen des Vereins,
  3. Satzungsänderungen,
  4. Auflösung des Vereins (siehe §13)
  5. Mitgliedsbeiträge (siehe §7)

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlußfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren (Ausnahme zu Satzungsänderungen: §10 der Satzung, die beiden letzten Sätze). Den Vorsitz in der Versammlung führt die erste Vorsitzende des Vereins, im Falle ihrer Verhinderung die 2. Vorsitzende, bei deren Verhinderung die Kassenwartin. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Es soll folgende Angaben enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muß der genaue Wortlaut wiedergegeben werden.

 

 § 12

Kassenrevision

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenrevisoren. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand bzw. keinem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.
  2. Diese haben die Kasse, die Rechnungsbelege und den Jahresbericht zu prüfen und jährlich der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
  3. Sie sind jederzeit zur Kassenrevision berechtigt.
  4. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Anwesenden gewählt. Die Amtszeit endet mit der Wahl von neuen Kassenrevisoren.

 

 § 13

Gemeinnützigkeit des Vereins

In Ergänzung von §2 der Satzung gilt, daß Mittel des Vereins nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden dürfen. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereinsfremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle InhaberInnen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereins an den Exil e.V. und im Falle dessen Auflösung an die Arbeitslosenselbsthilfe e.V. übertragen, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit die Aufnahme anderer als in §3 dieser Satzung genannten Aufgaben beschließen, soweit es sich hierbei um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung vom 01.01.1977 handelt.

 

 

 

Diese zur Abstimmung gestellte Satzung wurde einzeln und in offener Abstimmung einstimmig auf der Gründungsversammlung des Avanti! e.V. vom 05.07.1994 beschlossen und einzeln und in offener Abstimmung einstimmig auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 06.11.2008 geändert.